LGBL_ST_19910808_66•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1991, mit der ein Entwicklungsprogramm für das Sportwesen erlassen wird.
LGBL_ST_19910808_66Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1991, mit der ein Entwicklungsprogramm für das Sportwesen erlassen wird.Gazette08.08.1991
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1991, mit der ein Entwicklungsprogramm für das Sportwesen erlassen wird.
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:
§ 1
Aufgabenbereich
(1) Das Entwicklungsprogramm für das Sportwesen ist ein Leitbild für die künftigen Anforderungen des Sports in der Steiermark. Dieses Entwicklungsprogramm soll der Bevölkerung Auskunft über die aktuellen und künftigen Möglichkeiten des heimischen Sports geben. Darüber hinaus stellt es auch eine Entscheidungshilfe für Planungsträger dar.
(2) Der Zeitpunkt und der Umfang der mit diesem Entwicklungsprogramm verbundenen öffentlichen Ausgaben bemessen sich nach den jeweils verfügbaren finanziellen Mitteln.
(3) Das Entwicklungsprogramm für das Sportwesen formuliert Maßnahmen, die geeignet sind, den gegenwärtigen und künftigen sportlichen Interessen der steirischen Bevölkerung zu entsprechen.
(4) In die Zuständigkeiten des Bundes wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingegriffen.
(5) Raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes als Träger von Privatrechten dürfen dem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.
§ 2
Ziele
(1) Gemäß § 1 Abs. 2 Steiermärkisches Landessportgesetz 1988, LGBl. Nr. 67, hat die Sportförderung folgenden Zielen zu dienen:
(2) Im § 3 des Steiermärkischen Landessportgesetzes 1988 sind die Grenzen der Sportförderung vorgegeben:
(3) Weitere grundsätzliche vorrangige Zielsetzungen dieser Verordnung sind:
§ 3
Maßnahmen
(1) Sportstätten:
(2) Breiten- bzw. Freizeitsport:
(3) Spitzensport:
(4) Sportmedizin:
(5) Jugend- und Schulsport:
(6) Seniorensport:
(7) Versehrten- und Behindertensport:
(8) Die Frau im Sport:
(9) Betriebssport:
(10) Sport und Umwelt:
(11) Sport und Gemeinden:
(12) Sport als Aufgabe des Landes:
Insbesondere sollen folgende Maßnahmen Berücksichtigung finden:
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Sie ist bei wesentlicher Änderung der Voraussetzungen, die ihr zugrunde liegen, jedenfalls aber nach fünf Jahren ab Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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