Gesetz vom 30. April 1991, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr.127/1972, der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 27/1973, 15/1976, 54/1983, 6/1985, 11/1985, 87/1986, 90/1986, der Kundmachung LGBl. Nr. 45/1587 sowie der Gesetze LGBl. Nr. 71/1987 und 72/1987, wird wie folgt geändert:
„Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder wird nach diesem Zeitpunkt die Stelle eines Stadtrates frei, so kann mit Zustimmung jener Wahlpartei, die gemäß § 27 Abs. 2 berechtigt wäre, einen Wahlvorschlag zu erstatten, mit einfacher Mehrheit auf die Wahl eines Stadtrates verzichtet werden. Die Zahl der Mitglieder des Stadtsenates muß jedoch mindestens 9 betragen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Es tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem der nach Kundmachung dieses Gesetzes neugewählte Gemeinderat erstmals zusammentritt.
Krainer Schachner-Blazizek
Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter