Gesetz vom 11. Juni 1991, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 157/1991, beschlossen:
Artikel I
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/91, wird geändert wie folgt:
§ 31 Abs. 5 Z. 1 lautet:
„1. Dienstnehmer bei Erreichung oder nach Überschreiten der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder wegen Inanspruchnahme einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.