Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. September 1991 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Trössing (politischer Bezirk Radkersburg) | Omnilex
LGBL_ST_19911016_85•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. September 1991 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Trössing (politischer Bezirk Radkersburg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. September 1991 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Trössing (politischer Bezirk Radkersburg)
LGBL_ST_19911016_85Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. September 1991 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Trössing (politischer Bezirk Radkersburg)Gazette16.10.1991
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. September 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Trössing (politischer Bezirk Radkersburg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Gemeinde Trössing wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Im grünen mit silbernen Buchenblättern bestreuten Schild silbern ein gekrönter wasserspeiender Schwanenrumpf.“
§ 2
Die der Gemeinde Trössing ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.