Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 4. Oktober 1991 über die Bekämpfung der IBR/IPV der Rinder in den politischen Bezirken Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Liezen, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen Bezirkes Graz-Umgebung und in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz.
Auf Grund der §§ 2, 3, 15 und 26 des IBR/IPV-Gesetzes, BGBl. Nr. 636/1989, wird verordnet:
§ 1
(1) In den politischen Bezirken Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Liezen, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg sowie in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen Bezirkes Graz-Umgebung und in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz sind alle Rinderbestände im Jahre 1992 einer Untersuchung auf IBR/IPV zu unterziehen (periodische Untersuchung).
(2) Beginn und Ende der Untersuchung werden im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.
(3) Die mit der Untersuchung betrauten Tierärzte werden von Amts wegen bestimmt.
§ 2
Die Kosten der Untersuchung hat gemäß § 26 des IBR/IPV-Gesetzes der Tierhalter zu tragen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 28 des IBR/IPV-Gesetzes bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Schaller