Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Ragnitz (politischer Bezirk Leibnitz).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Ragnitz wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Blau ein goldener Balken, darin in ein vorwärts gerichteter roter Krebs, im oberen Feld von drei hochrechteckigen, durchbrochenen, an den Ecken mit Kleeblättern besteckten goldenen Schloßblättern, im unteren Feld von drei (2 : 1) goldenen Seeblättern begleitet.“
§ 2
Die der Gemeinde Ragnitz ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer