LGBL_ST_19911219_98•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1991, mit der die Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds- Verordnung geändert wird.
LGBL_ST_19911219_98Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1991, mit der die Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds- Verordnung geändert wird.Gazette19.12.1991
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1991, mit der die Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung geändert wird.
Auf Grund des Abschnittes B der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 80/1991, wird verordnet:
Die Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung, LGBl. Nr. 3/1977, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„(§ 137 Abs. 3 zweiter Satz StLAO 1981)“
„(§ 10 Abs.4 und 5 der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1990)“
„(4) Die Betriebsratsmitglieder haben die Barauslagen (Abs. 3 Z. 1) binnen 3 Monaten mit dem Betriebsratsfonds zu verrechnen.“
5, In § 10 Abs. 2 lautet die Klammerzitierung:
„(§ 137 Abs. 1 StLAO 1981)“
„(§ 128 Abs.5 StLAO 1981)“
„§ 22
Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des § 26 bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.“
„(3) Die Wahl der Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben; außer dem im § 17 Abs. 2 der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung, LGBl. Nr. 63/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung auch die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu enthalten.“
„(7) § 22 der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, da dem Wahlberechtigten auch ein einheitlicher Stimmzettel gemäß § 19a der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung für die Wahl der Rechnungsprüfer auszuhändigen ist. Dieser muß sich durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen von jenem für die Betriebsratswahl unterscheiden. Will sich der Wähler entweder bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl der Rechnungsprüfer der Stimme enthalten, so hat er lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen.
(8) § 24 der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, da der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Rechnungsprüfer erst nach Abschluß der Stimmenzählung für die Betriebsratswahl zu ermitteln hat.
(9) Weiters finden die §§ 19, 23, 26 Abs. 2 bis 4, 27 und 29 der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung sinngemäß Anwendung.“
„Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert 4 Jahre.“
„(3) Der Revisor ist berechtigt, an dieser Betriebsratssitzung und dieser Betriebs(Gruppen)versammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Termin und Ort der Betriebsratssitzung und der Betriebs(Gruppen)versammlung sind der Steiermärkischen Landartreiterkammer rechtzeitig bekanntzugeben.“
„(3) Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich schriftlich der Steiermärkischen Landarbeiterkammer bekanntzugeben.“
„7. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen
der Arbeitnehmerschaft
§ 45a
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung ‚Vorsitzende‘.“
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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