Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1991 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Neurologischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/1991, wird verordnet:
§ 1
Die auf ärztliche Mitarbeiter der Neurologischen Universitätsklinik am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I
a) Ärzte nach zweijähriger Tätigkeit im
Fach, ein Jahr Gegenfach wird
angerechnet ................................ 1 Punkt
b) Praktische Ärzte ........................... 1 Punkt
Gruppe II
a) Ärzte nach vierjähriger Tätigkeit im
Fach, ein Jahr Gegenfach wird
angerechnet ................................ 2 Punkte
Gruppe III
a) Fachärzte ab Beginn des ersten
Facharztdienstjahres ....................... 5 Punkte
Gruppe IV
a) Fachärzte ab dem fünften
Facharztdienstjahr ......................... 8 Punkte
b) Assistenzprofessoren und Dozenten .......... 8 Punkte
Gruppe V
a) Stellvertreter des Klinikvorstandes ........ 10 Punkte.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer