vom 2. Dezember 1991 zur Festsetzung der Höhe des Richtsatzes für das Pflegegeld nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 2. Dezember 1991 zur Festsetzung der Höhe des Richtsatzes für das Pflegegeld nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGB1. Nr. 93/1990,
wird verordnet:
§ 1
(1) Die Höhe des Pflegegeldes wird wie folgt festgesetzt:
(3) Wird das Pflegekind vorübergehend anderweitig untergebracht, so ist das Pflegegeld für die Restdauer des Monates in voller Höhe und für das folgende Kalendermonat im Ausmaß von 50 % zu bezahlen.
§ 2
Für Minderjährige, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist das erhöhte Pflegegeld ab dem der Vollendung des 12. Lebensjahres folgenden Monatsersten zu bezahlen.
§ 3
Das Pflegegeld ist monatlich auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegegeld in zweifacher Höhe auszubezahlen.
§ 4
Die Kosten für einen durch das Pflegegeld nicht gedeckten angemessenen Sonderbedarf, wie z. B. Aufwendungen für Sonderveranstaltungen der Schule,
Ausstattung zur Berufsausbildung, Heilungskosten
oder Kosten für Heilbehelfe, sind in Form von Geld- oder Sachleistungen über Antrag und Nachweis der zu
erwartenden Kosten entsprechend den Erfordernissen
des Einzelfalles zu gewähren.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer