Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 10. Februar 1992 über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Stocking (politischer Bezirk Leibnitz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGB1. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGB1. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Stocking wird mit Wirkung vom 1. März1992 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Grün silbern über einem dreiwurzeligen Stock,
aus dem seitlich auswärts je ein Zweig mit drei Ahornblättern wächst, ein Schloß von zwei Ecktürmen mit
Spitzdächern, verbunden durch eine von einem Torbogen durchbrochene Wand mit einer Balustrade."
§ 2
Die der Gemeinde Stocking ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer