des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Raning (politischer Bezirk Feldbach)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 30. März 1992 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Raning (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Raning wird mit Wirkung vom 1. Mai 1992 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Rot sparrenweise drei rautenförmige, an den Ecken mit Kleeblättern besteckte, silberne Gürtelspangen mit aufrechten Dornen."
§ 2
Die der Gemeinde Raning ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer