LGBL_ST_19920619_23•Gesetz vom 17. März 1992 über die Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung von Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1992)
LGBL_ST_19920619_23Gesetz vom 17. März 1992 über die Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung von Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1992)Gazette19.06.1992
Gesetz vom 17. März 1992 über die Gewährung
eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung
von Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1992)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Wohnbaudarlehen, die vom Land Steiermark für die Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen gewährt worden sind. können begünstigt zunickbezahlt werden. Die auf Grund dieses Gesetzes rückfliesenden Beträge aus vorzeitigen Rückzahlungen sind für die weitere Wohnbauförderung zu verwenden.
§ 2
Die Begünstigung besteht in der Gewährung eines
Nachlasses des nicht fälligen Darlehensrestes. Bei der Festsetzung der Höhe des Nachlasses sind der bei Verkauf der Darlehensforderungen an Kreditunternehmungen erzielbare Erlös und die Restlaufzeit der Darlehen zu berücksichtigen. Die Höhe der Nachlässe ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 3
Die Begünstigung wird nur gewährt, wenn
die Zusicherung des Darlehens vor dem 1. Jänner 1985 erfolgt ist,
die Restlaufzeit des Darlehens mindestens fünf Jahre beträgt,
der Darlehensschuldner alle seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Darlehen erfüllt hat und das Darlehen weder gekündigt noch fällig gestellt ist.
§ 4
(1)Allfällige Aufstockungs- oder Nachtragsdarlehen gleichzeitig mit dem Darlehen zu tilgen. Für solche Darlehen wird die Begünstigung auch dann gewährt, wenn die Zusicherung nach dem 1. Jänner 1985 erfolgt ist.
(2) Bei Darlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 und dem Wohnbauförderungsgesetz 1968.
die nach Tilgung der sonstigen Darlehen bereits verstärkt getilgt werden, wird die ursprüngliche Laufzeit zur Ermittlung der Höhe des Nachlasses (5 2) herangezogen.
(3) Als Stichtag für die Berechnung der Restlaufzeit (§ 2) gilt das Datum der Einbringung des Antrages auf begünstigte Rückzahlung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung.
(4) Als Stichtag für die Berechnung des nicht fälligen Darlehensrestes gilt der Fälligkeitstermin, der unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist dem Antrag unmittelbar nachfolgt.
§ 5
Anträge auf Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung von Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark können von den Darlehensschuldnern bis zum 30. Juni 1993 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingebracht werden. Die Anträge haben unter Einhaltung
einer einmonatigen Kündigungsfrist
die Kündigung des Darlehens zum nächsten
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Hasiba
Landeshauptmann Landeshauptmannstellvertreter
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