vom 27. April 1992. mit der die Verordnung
über die Bemessung der Arzthonorare von
Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer
öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert
wird
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 27. April 1992. mit der die Verordnung
über die Bemessung der Arzthonorare von
Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer
öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert
wird
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG). LGB1. Nr. 7811957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 43/1991, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991 über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten. die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, LGBl. Nr. 106/1991. wird wie folgt geändert:
Artikel I
Im 10 Abc. 2 ist folgender Satz anzufügen:
„Oberärzte, die bereits zum Stichtag 31. Dezember 1990 nach 8 9 Abs. 1 2. 1 dieser Verordnung als Oberärzte der Gruppe IV lit. a zu qualifizieren waren, sind jedenfalls Oberärzten ab Beginn des 6. Facharztdienstjahres im § 9 Abs. 1 Z. 1 Gruppe III lit. d gleichzuhalten."
Diese Verordnung bitt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer