des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Attendorf(politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 14. September 1992 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Attendorf(politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGB1. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGB1. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGB1. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen
Gemeinde Attendorf wird mit Wirkung vom 1. Juli 1992 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit
folgender Beschreibung verliehen:
„In rotem Schild ein Balken von vier rautenförmigen, goldgesäumten und goldfacettierten blauen
Steinen, oben von drei goldenen Fruchtständen des Flachses mit je drei Kapseln, unten von drei
gestürztengoldenen Weinblättern begleitet."
§2
Die der Gemeinde Attendorf ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer