Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Jänner 1993 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Chirurgie, der Universitätsklinik für Anästhesiologie und am Institut für Anästhesiologie des Landeskrankenhauses – Universitätskliniken Graz tätig sind
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 106/1991, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitätsklinik für Chirurgie, der Universitätsklinik für Anästhesiologie und des Institutes für Anästhesiologie am Landeskrankenhaus – Universitätskliniken Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Ärzte in Facharztausbildung und Turnusärzte, die Nacht- und Journaldienst als 3. Beidienst versehen 1 Punkt
Gruppe II
Ärzte, die Nacht- und Journaldienst in
der Funktion als 1. oder 2. Beidienst versehen 3 Punkte
Gruppe III
Ärzte in der Funktion als Hauptdienst
bzw. nach vierjähriger Facharztausbildung 10 Punkte
Gruppe IV
Ärzte, die habilitiert sind, in der Funktion als Hauptdienst
20 Punkte
Gruppe V
Ärzte in der Funktion als Oberarzt 25 Punkte
Zusätzlich zu den Gruppenpunkten haben Anspruch:
Ärzte in Facharztausbildung nach zwei Jahren oder mit
abgeschlossenem Turnus oder abgeschlossenen Gegenfächern 1 Punkt
Gruppe III
Nachtdienst versehende Ärzte nach zwei Jahren Facharztausbildung oder
mit abgeschlossenem Turnus oder mit abgeschlossenen Gegenfächern
3 Punkte
Gruppe IV
Oberärzte 5 Punkte
Gruppe V
Oberärzte nach fünfjähriger fachärztlicher Tätigkeit im Fach
Anästhesiologie 8 Punkte
Gruppe VI
Vertreter des Klinikvorstandes10 Punkte.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988, LGBl. Nr. 50/1988, über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Chirurgie und an der Universitätsklinik für Anästhesiologie des Landeskrankenhauses Graz tätig sind, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer