Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Dezember 1992, mit dem die Feuerungsanlagen-Genehmigungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 37 c Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung, LGBl. Nr. 149/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1992, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Typen- bzw. Einzelgenehmigung von Feuerungsanlagen (Feuerungsanlagen-Genehmigungs-Verordnung), LGBl. Nr. 33/1992, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. § 11 Abs. 2 entfällt.
- § 12 lautet:
„§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Feuerungsanlagen, die bis 31. März 1993 neu errichtet oder wesentlich verändert werden, gelten als genehmigt und dürfen in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller, bei ausländischen Fabrikaten der Importeur,
(2) Feuerungsanlagen, die in der Zeit vom 1. April 1993 bis 31. Dezember 1993 neu errichtet oder wesentlich verändert werden, gelten als genehmigt und dürfen in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller, bei ausländischen Fabrikaten der Importeur, erklärt, daß das Produkt bei bestimmungsgemäßem Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 geforderten Erklärungen bzw. Nachweise sind dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung gegenüber abzugeben bzw. zu erbringen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer