Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Februar 1993, mit der die Jägerschafts-Wahlordnung 1957 geändert wird
Auf Grund des § 45 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1990 und der Kundmachung LGBl. Nr. 71/1991, wird verordnet:
Artikel I
Die Anlage A (Steirische Jägerschafts-Wahlordnung 1957) der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft, LGBl. Nr. 14/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 76/1990, wird wie folgt geändert:
§ 31 Abs. 1 lautet:
„§ 31
Wahl des Disziplinarrates, des Berufungssenates,
des Disziplinaranwaltes und der Rechnungsprüfer
(1) Nach der Wahl des Vorstandes (§§ 25 und 26) erfolgt durch die Mitglieder der Bezirksjagdausschüsse in vier getrennten Wahlgängen die Wahl
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem eine Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft erlassen wird, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer