LGBL_ST_19930517_38•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1993, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauten festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung 1993)
LGBL_ST_19930517_38Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1993, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauten festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung 1993)Gazette17.05.1993
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1993, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauten festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung 1993)
Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127, über die Raumordnung im Land Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Die Bebauungsdichte ist die Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschosse durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt.
(2) Als Bauplatzfläche gilt die für die Errichtung von Bauten geeignete Grundstücksfläche nach Abzug von Grundabtretungen für Verkehrsflächen nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung.
(3) Als Geschoß gilt der Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüberliegenden Decke, zweier übereinander gelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches.
(4) Als Gesamtfläche der Geschosse gelten
(5) Wände mit einer Wandstärke von mehr als 30 cm sind mit 30 cm zu berechnen.
§ 2
Bebauungsdichte
Für nachstehende Baugebiete nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 werden folgende Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte bestimmt:
§ 3
Überschreitung
(1) In Gebieten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung überwiegend bebaut sind, können die im Flächenwidmungsplan und im § 2 angegebenen Höchstwerte der Bebauungsdichte nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung überschritten werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder im Sinne des Ortsbildschutzes notwendig ist (z. B. Wiedererrichtung, Einfügung in die umgebende Bebauung bei Baulücken, Schlußglieder einer geschlossenen Bebauung oder sonstige Ensemblekomplettierung, Zu- und Umbauten, Dachraumausbauten), sofern die Voraussetzung zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen nicht beeinträchtig werden und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Gleiches gilt in sonstigen Gebieten für die Wiederherstellung von Gebäuden, die durch ein katastrophenartiges Ereignis zerstört worden sind.
§ 4
Unterschreitung
Eine Unterschreitung der in einem Flächenwidmungsplan oder im § 2 festgelegten Mindestwerte ist nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung zulässig, wenn dem städtebauliche Gründe, Gründe im Sinne des Ortsbildschutzes oder naturräumliche Gegebenheiten und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 5
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind bei ihrer nächsten großen Änderung (Revision) bzw. Überprüfung der Bebauungspläne bei Bedarf anzupassen.
(2) Auf anhängige Verfahren zur Änderung von Plänen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt worden sind, finden diese Rechtsvorschriften keine Anwendung.
(3) Diese Rechtsvorschriften finden Anwendung
§ 6
Fortschreibung
Verweise in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweis auf die jeweils geltenden Normen zu verstehen.
§ 7
Inkrafttreten und Aufhebung älterer Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Sofern Übergangsvorschriften nichts anderes bestimmen, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauobjekte festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung), LGBl. Nr. 60, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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