Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 1993 über die Festsetzung von Ersatzgeldleistungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung 1967
Auf Grund des § 83 Abs. 10 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Für Dienstleistungen, die in Geld abgelöst werden, wird der Wert einer Tagesschicht auf der Grundlage des durchschnittlichen Tariflohnes eines Bauhilfsarbeiters mit S 643,20 festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Februar 1990, LGBl. Nr. 12, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer