Gesetz vom 26. Jänner 1993, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 17, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1980, wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Gebietskörperschaften sind von einer Förderung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, die Mietwohnungen beinhalten. Die Förderung darf nur in dem Anteil gewährt werden, der dem der Mietwohnung an dem gesamten Objekt entspricht."