Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1993 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Puchegg (politischer Bezirk Hartberg) | Omnilex
LGBL_ST_19930524_52•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1993 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Puchegg (politischer Bezirk Hartberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1993 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Puchegg (politischer Bezirk Hartberg)
LGBL_ST_19930524_52Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1993 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Puchegg (politischer Bezirk Hartberg)Gazette24.05.1993
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Puchegg (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Puchegg wird mit Wirkung vom 1. Juni 1993 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Sparrenförmig von Grün, Silber und Rot geteilt in Schnitten mit Bucheckern oben und Buchenblättern unten."
§ 2
Die der Gemeinde Puchegg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.