Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1993, mit der
der Voranschlag 1993 und der Nachtragsvoranschlag 1992 der Marktgemeinde
Wildon (politischer Bezirk Leibnitz) aufgehoben werden | Omnilex
LGBL_ST_19930712_64•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1993, mit der
der Voranschlag 1993 und der Nachtragsvoranschlag 1992 der Marktgemeinde
Wildon (politischer Bezirk Leibnitz) aufgehoben werden
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1993, mit der
der Voranschlag 1993 und der Nachtragsvoranschlag 1992 der Marktgemeinde
Wildon (politischer Bezirk Leibnitz) aufgehoben werden
LGBL_ST_19930712_64Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1993, mit der
der Voranschlag 1993 und der Nachtragsvoranschlag 1992 der Marktgemeinde
Wildon (politischer Bezirk Leibnitz) aufgehoben werdenGazette12.07.1993
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1993, mit der der Voranschlag 1993 und der Nachtragsvoranschlag 1992 der Marktgemeinde Wildon (politischer Bezirk Leibnitz) aufgehoben werden
Auf Grund des § 100 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der Voranschlag 1993 vom 18. Mai 1993 und der Nachtragsvoranschlag 1992 vom 17. Dezember 1992 der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Marktgemeinde Wildon werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.