Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1993 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Geistthal (politischer Bezirk Voitsberg) | Omnilex
LGBL_ST_19930726_71•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1993 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Geistthal (politischer Bezirk Voitsberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1993 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Geistthal (politischer Bezirk Voitsberg)
LGBL_ST_19930726_71Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1993 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Geistthal (politischer Bezirk Voitsberg)Gazette26.07.1993
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Geistthal (politischer Bezirk Voitsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Voitsberg gelegenen Gemeinde Geistthal wird mit Wirkung vom 1. Juli 1993 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In rotem Schild ein auf dem Rücken liegender goldener Fuchs mit offenem Rachen nach einer die Flanken frei lassenden, dreifach gewundenen, an den oberen Schildrand stoßenden goldenen Weinrebe mit drei Trauben und sechs Blättern schnappend."
§ 2
Die der Gemeinde Geistthal ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.