LGBL_ST_19930726_73•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1993, mit der ein Schongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau (Steiermark) und der Stadtgemeinde Pinkafeld (Burgenland) auf Grund der §§ 34 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 252/ 1990 sowie BGBl. Nr. 185/1993, verordnet wird
LGBL_ST_19930726_73Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1993, mit der ein Schongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau (Steiermark) und der Stadtgemeinde Pinkafeld (Burgenland) auf Grund der §§ 34 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 252/ 1990 sowie BGBl. Nr. 185/1993, verordnet wirdGazette26.07.1993
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1993, mit der ein Schongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau (Steiermark) und der Stadtgemeinde Pinkafeld (Burgenland) auf Grund der §§ 34 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 252/ 1990 sowie BGBl. Nr. 185/1993, verordnet wird
§ 1
Geltungsbereich
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau (Steiermark) und der Stadtgemeinde Pinkafeld (Burgenland) wird das in § 2 umschriebene Gebiet im Bereich der Marktgemeinde Pinggau als Schongebiet bestimmt.
§ 2
Schongebiet
Grenzbeschreibung
Die Grenzen des Schongebietes für die Quellen der Wassergemeinschaft Pinggau-Pinkafeld haben folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt:
Vom Schnittpunkt der Hottergrenze Pinggau mit der Landesgrenze zwischen Steiermark und Niederösterreich zwischen den Koten 1669 (Niederwechsel) und 1510 entlang der Landesgrenze über die Koten 1505 (Steinerne Stiege) und 1350 (Hallerhaus) bis zur Abzweigung des Weitwanderweges 02, von dort in gerader Richtung bis zur Kote 1182 (Studentenkreuz) und weiter in südlicher Richtung bis zum Ende des lokalen Fahrweges, von dort Richtung Südwesten bis zur ersten Linkskurve der Straße zur alten Glashütte und entlang dieser Straße bis zur nächsten Linkskurve, von dort in gerader Richtung zur Einbindung des rotmarkierten Wanderweges in die auf zirka 1100 m Höhe gelegene Forststraße, dann entlang dieser Forststraße bis zur Pinka und in weiterer Folge bis zur Abzweigung des rotmarkierten Wanderweges und dann diesen entlang bis zur Höhe 1335, von dort den rotmarkierten Wanderweg entlang, zuerst Richtung Norden und nach zirka 400 m Richtung Nordwesten bis zum Schnittpunkt des Wanderweges mit der Pinggauer Hottergrenze und entlang dieser bis zum Schnittpunkt mit der Landesgrenze zwischen Steiermark und Niederösterreich, dem Ausgangspunkt.
§ 3
Abgrenzung zu Weg- und Gewässerflächen
Soweit im § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
§ 4
Verbotene Maßnahmen und Tätigkeiten
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen und Tätigkeiten verboten:
Vom Verbot ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten bis 500 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Kunststoff- oder Stahlbehältern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Produktes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist. Weiters ist die Verwendung der eingangs erwähnten Stoffe in kleinen Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes vom Verbot ausgenommen.
§ 5
Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen und Tätigkeiten wasserrechtlich bewilligungspflichtig:
§ 6
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Pöltl
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