Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1993 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Arnfels und der Gemeinde Sankt Johann im Saggautal, je politischer und Gerichtsbezirk Leibnitz
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Marktgemeinde Arnfels und der Gemeinde Sankt Johann im Saggautal haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i. d. g. F., folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:
Von der Katastralgemeinde Arnfels (66002) werden Teilflächen der Grundstücke Nr. 452/1, 452/5 und 452/8 im Gesamtausmaß von 1581 m2 ausgeschieden und in die Katastralgemeinde Eichburg-Arnfels (66005) der Gemeinde Sankt Johann im Saggautal eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Änderung der Grenze auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer