Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1993, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz geändert wird
Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§ 35 und 38 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1992, LGBl. Nr. 72/1992, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„§ 1a
Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden für Leistungen pro Nachteinheit der Nachtklinik am Landesnervenkrankenhaus Graz mit S 810,– festgesetzt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer