Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem das Gesetz betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG 1957), LGBl. Nr. 34/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 19/1988, geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG 1957), LGBl. Nr. 34, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/1988, wird wie folgt geändert:
§ 68 hat zu lauten:
„§ 68
Pensionsansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, ihrer
Hinterbliebenen
und Angehörigen
Für die Pensionsansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen finden die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. Nr. 110/1993, sinngemäß Anwendung."
Artikel II
(Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen. Das Gesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter