Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Gössendorf (politischer Bezirk Graz-Umgebung) | Omnilex
LGBL_ST_19930820_86•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Gössendorf (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Gössendorf (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_19930820_86Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Gössendorf (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette20.08.1993
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gössendorf (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Gössendorf wird mit Wirkung
vom 1. August 1993 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In blauem mit sechs silbernen Sternen bestreuten Schild ein silbernes Einhorn."
§ 2
Die der Gemeinde Gössendorf ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.