Gesetz vom 4. Mai 1993, mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1975, BGBl. Nr. 260, über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 131/1979, beschlossen:
Das Gesetz vom 7. April 1981, LGBl. Nr. 77, über die Elektrizitätswirtschaft (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981) wird geändert wie folgt:
Artikel I 1. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Konzession nach § 2 ist bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 zu erteilen:
„(3) Von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. a kann die Landesregierung absehen, wenn die Verwirklichung des Vorhabens im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit elektrischer Energie, gelegen ist und das Vorhaben sonst nicht verwirklicht würde."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
KrainerPöltl
LandeshauptmannLandesrat