Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, mit der die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung) geändert wird
Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920, in der Fassung von 1929, des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/1992, wird verordnet:
Artikel I
Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung), LGBl. Nr. 94/1991, wird wie folgt geändert:
Im Abschnitt „A. Landeshauptmann Dr. Josef Krainer" wird nach der Z. 2 folgende Z. 2a eingefügt:
„2a.der Geschäftsbereich der Abteilung Verfassungsdienst"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer