Landesverfassungsgesetz vom 15. Juni 1993, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1, i. d. F. LGBl. Nr. 47/1992, wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 32 Abs. 1 lautet:
„§ 32
(1) Die Landesregierung besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und -anstalten. Sie ist zu folgenden Ausnahmen ermächtigt:
Zu Veräußerungen oder Belastungen des Landesvermögens ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als der Wert des veräußerten Objektes oder die Höhe der Belastung den Betrag von 500.000 Schilling nicht übersteigt (§ 15 Abs. 2 lit. c); zur Erwerbung von Liegenschaften ist die Landesregierung, sofern die erforderlichen Mittel im Voranschlag vorgesehen sind, bevollmächtigt, wenn der Wert der Liegenschaft den Betrag von einer Million Schilling nicht übersteigt
(§ 15 Abs. 2 lit. d)."
Artikel II
Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG, LGBl. Nr. 1/1960, i. d. F. LGBl. Nr. 86/1986 und zuletzt LGBl. Nr. 57/1991, zu unterziehen. Das Gesetz tritt
mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter