Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1993
über die Aufhebung eines Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer
für Steiermark durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_ST_19930930_101•Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1993
über die Aufhebung eines Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer
für Steiermark durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1993
über die Aufhebung eines Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer
für Steiermark durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_ST_19930930_101Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1993
über die Aufhebung eines Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer
für Steiermark durch den VerfassungsgerichtshofGazette30.09.1993
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1993 über die Aufhebung eines Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 1993, V 23/92- 11, zu Recht erkannt:
Der Beschluß der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark vom 27. Juni 1984 über die „Neuregelung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Dienste der Ärztekammer für Steiermark", kundgemacht durch ein mit 6. Juli 1984 datiertes Merkblatt, wird als gesetzwidrig aufgehoben.