Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über den Anstaltsanteil an den Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten geändert wird
Auf Grund der §§ 36 und 37b Abs. 1, 2 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1992, LGBl. Nr. 7/1993, über den Anstaltsanteil an den Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. § 1 Abs. 2 lit. a sublit. ab wird durch folgende Wortfolge ergänzt:
„Universitätsklinik bzw. Abteilung für Unfallchirurgie 5 v. Hdt."
- § 1 Abs. 3 lit. a sublit. ab wird durch folgende Wortfolge ergänzt:
„… sowie Universitätsklinik bzw. Abteilung für Unfallchirurgie 5 v. Hdt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer