Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1993 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Hausmannstätten und der Gemeinde Grambach (je politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982 und 87/1986, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Marktgemeinde Hausmannstätten und der Gemeinde Grambach haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, in der gegenwärtigen Fassung, folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen:
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer