Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Oktober 1993 über die Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde Sulztal an der Weinstraße und der Gemeinde Ratsch an der Weinstraße (je politischer Bezirk Leibnitz)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982 und 87/1986, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Sulztal an der Weinstraße und Ratsch an der Weinstraße haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, in der gegenwärtigen Fassung, folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen:
Von der Katastralgemeinde Ratsch (66160) der Gemeinde Ratsch an der Weinstraße werden die im Plan des Dipl.-Ing. Alexander Legat vom 2. April 1992, GZ.: 13.044, ausgewiesenen Grundstücke Nr. 655 und 656/2 im Gesamtausmaß von 725 m2 ausgeschieden und in die Katastralgemeinde Sulz (66180) der Gemeinde Sulztal an der Weinstraße eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer