Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 1993 über
die Ver-leihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Auersbach (politischer Bezirk Feldbach) | Omnilex
LGBL_ST_19931209_116•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 1993 über
die Ver-leihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Auersbach (politischer Bezirk Feldbach)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 1993 über
die Ver-leihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Auersbach (politischer Bezirk Feldbach)
LGBL_ST_19931209_116Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 1993 über
die Ver-leihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Auersbach (politischer Bezirk Feldbach)Gazette09.12.1993
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Auersbach (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982 und 87/1986, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Auersbach wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In schwarzem Schild silbern ein Sparren mit unterlegtem Fluß über dem Schildfuß; Sparren und Fluß unterlegt von zwei aus der Mitte des unteren Schildrandes wachsenden auseinanderstrebenden silbernen Getreidehalmen mit mehrfachen Ähren, den ganzen Schild füllend."
§ 2
Die der Gemeinde Auersbach ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.