Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 1993, mit der die Feuerungsanlagen-Genehmigungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 37c Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung, LGBl. Nr. 149/1968, in der Fassung
LGBl. Nr. 43/1992, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Typen- bzw. Einzelgenehmigung von Feuerungsanlagen (Feuerungsanlagen-Genehmigungs-Verordnung), LGBl. Nr. 33/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1993, wird geändert wie folgt:
- § 12 lautet:
„§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 8 kW, die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1995 neu errichtet oder wesentlich verändert werden, gelten als genehmigt und dürfen in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller, bei ausländischen Fabrikaten der Importeur, erklärt, daß das Produkt bei bestimmungsgemäßem Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(2) Die in Abs. 1 geforderte Erklärung ist dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung gegenüber abzugeben."
- Der Z. 1 im Anhang V wird folgender Satz angefügt:
„Anstelle einer Befestigung mittels Schrauben kann auch eine andere technisch gleichwertige Befestigung an der Anlage erfolgen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer