Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Februar 1994 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Weitendorf (politischer Bezirk Leibnitz) | Omnilex
LGBL_ST_19940330_13•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Februar 1994 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Weitendorf (politischer Bezirk Leibnitz)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Februar 1994 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Weitendorf (politischer Bezirk Leibnitz)
LGBL_ST_19940330_13Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Februar 1994 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Weitendorf (politischer Bezirk Leibnitz)Gazette30.03.1994
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Februar 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weitendorf (politischer Bezirk Leibnitz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982 und 87/1986, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Weitendorf wird mit Wirkung vom 1. Mai 1994 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In schwarzem Schild ein eisenzeitliches durchbrochenes goldenes Trapez, darin zwischen Laubwerk ein Hirsch schreitend."
§ 2
Die der Gemeinde Weitendorf ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.