LGBL_ST_19940414_17•Gesetz vom 9. Dezember 1993, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird
LGBL_ST_19940414_17Gesetz vom 9. Dezember 1993, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wirdGazette14.04.1994
Gesetz vom 9. Dezember 1993, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz, betreffend die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 30/1957, i. d. F. LGBl. Nr. 37/1989, wird wie folgt geändert:
„§ 41b
Mutterschutz, Eltern-Karenzurlaub, Karenzurlaubsgeld
(1) Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSCHG, BGBl. Nr. 221/1979, gilt für Beamte nach diesem Gesetz in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz – EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, gilt für Beamte nach diesem Gesetz in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Karenzurlaubsgeldgesetz – KUG, BGBl. Nr. 395/1974, gilt für Beamte nach diesem Gesetz in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung."
„(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht."
„(2a) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, i. d. F. BGBl. Nr. 343/1993, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:
(2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(2c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch
(2d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch
(2e) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(2f) Hat
„(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."
„(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."
„Die Disziplinarkommission bzw. die Disziplinaroberkommission entscheidet hier ohne mündliche Verhandlung."
Artikel II
Für Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1994 begründet wurde, gilt § 16 Abs. 9 in der Fassung vor dem 1. Jänner 1994.
Artikel III
Für die Zeit von 1. Jänner 1991 bis einschließlich 31. Dezember 1993 gilt § 37 Abs. 2 erster Satz in folgender Fassung:
„(2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten sowie die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 3,4 v. H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Haushaltszulagen, Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw. Versorgungsgenußzulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- bzw. Versorgungsgenußzulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 3,3 v. H. dieser Bemessungsgrundlage zu leisten."
Artikel IV
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen.
(2) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19940414_17",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19940414_17",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}