Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. März 1994, mit der die Verordnung über den Pflanzenschutz in Baumschulen und in Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, geändert wird
Auf Grund der §§ 9 und 16 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juni 1950, LGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1977, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. April 1952, LGBl. Nr. 21, in der Fassung der Verordnung vom 24. Mai 1993, LGBl. Nr. 54, über den Pflanzenschutz in Baumschulen und in Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Überwachung von Baumschulen und Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, sind Kosten nach folgendem Tarif zu entrichten:
Grundgebühr für das erste Hektar S302,–
für jedes weitere halbe Hektar S151,–
über 20 kg S353,–
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer