Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1994, mit der die Verordnung über Landessportehrenzeichen und über Sportler des Jahres geändert wird
Auf Grund der §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Landessportgesetzes 1988, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. September 1989 über Landessportehrenzeichen und über Sportler des Jahres, LGBl. Nr. 82/1989, wird wie folgt geändert:
- § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Landessportehrenzeichen für besondere Verdienste auf sportorganisatorischem Gebiet oder um die Entwicklung des Sportwesens, im folgenden kurz ,Landessportehrenzeichen für Verdienste’ genannt, kann in nachstehenden Stufen verliehen werden:
„(2) Das Landessportehrenzeichen für besondere Verdienste kann an Personen verliehen werden, die 15 Jahre als Funktionär in einem Sportverein bzw. in einer Sportorganisation tätig waren."
- Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Das Landessportehrenzeichen für besondere Verdienste in Gold kann an Personen verliehen werden, die
30Jahre als Funktionär in einem Sportverein bzw. in einer Sportorganisation oder
20Jahre auf Verbands- (Dach- bzw. Fachverband) bzw. Landesebene oder
10Jahre auf Bundesebene oder internationaler Ebene tätig waren."
- In § 5 Abs. 2 entfallen die Worte „in Gold, Silber oder Bronze".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer