Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Stadtgemeinde Bad Aussee (politischer Bezirk Liezen) | Omnilex
LGBL_ST_19940526_31•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Stadtgemeinde Bad Aussee (politischer Bezirk Liezen)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Stadtgemeinde Bad Aussee (politischer Bezirk Liezen)
LGBL_ST_19940526_31Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Stadtgemeinde Bad Aussee (politischer Bezirk Liezen)Gazette26.05.1994
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Stadtgemeinde Bad Aussee (politischer Bezirk Liezen)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982 und 87/1986, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Liezen gelegenen Stadtgemeinde Bad Aussee wird mit Wirkung vom 1. Juni 1994 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In geteiltem Schild oben in Rot nebeneinander zwei an den Rändern gekerbte goldene Salzkufen, unten in goldgeflutetem Blau ein links schwimmender goldener Saibling."
§ 2
Die der Stadtgemeinde Bad Aussee ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.