LGBL_ST_19940617_38•Gesetz vom 1. März 1994, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetznovelle 1994)
LGBL_ST_19940617_38Gesetz vom 1. März 1994, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetznovelle 1994)Gazette17.06.1994
Gesetz vom 1. März 1994, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993
geändert wird (Wohnbauförderungsgesetznovelle 1994)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. Im § 2 Z. 6 wird nach der Wortfolge „sie umfaßt jedenfalls" eingefügt:
„den Einbau wassersparender Armaturen und".
„(4) Die Wohnbeihilfe darf unter der Voraussetzung, daß die Volljährigkeit im Sinne der österreichischen Rechtsordnung bis auf begründete Ausnahmefälle vorliegt, gewährt werden:
„(7) Bei Übertragung von Mietwohnungen in das Wohnungseigentum hat der Käufer anteilig die Rechte und Pflichten des Förderungswerbers zu übernehmen."
„IV. Hauptstück
Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden"
„(2) Als umfassende Sanierung gilt eine in beträchtlichem Umfang über die notwendige Erhaltung hinausgehende Sanierung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit mindestens drei Wohnungen sowie von Wohnheimen, wobei die Errichtung von Wohnraum durch Ein- und Umbauten sowie in untergeordnetem Ausmaß auch Erweiterungen der Gebäude zulässig sind. In besonders begründeten Fällen können
–bei Gebäuden im Eigentum von Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen die Mindestanzahl von drei Wohnungen unterschritten werden,
–sonstige Bauvorhaben in untergeordnetem Ausmaß auch Nebengebäude umfassen, die jedoch jeweils mindestens zwei Wohnungen enthalten müssen. Die geförderten Gebäude, Gebäudeteile und Wohnheime müssen nach Durchführung der Arbeiten
einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard, insbesondere hinsichtlich der Strom- und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und des Energieverbrauches (Energieverlustes), aufweisen. Sofern es sich um Mietwohnungen handelt, müssen die Mietverträge eine unbefristete Vertragsdauer aufweisen und dürfen vorrangig nur mit begünstigten Personen (§ 2 Z. 12) abgeschlossen werden. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten und alten Menschen dienen, sind umfassenden Sanierungen gleichgestellt. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen."
„(4) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber
–die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 erfüllt und
–ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet."
„(1) Wurde eine zur Gänze oder teilweise rückzahlbare Förderung nach diesem Gesetz zugesichert, so ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger."
Artikel II
Die Bestimmungen des Artikels I Z. 7, 14, 16 und 20 treten mit 1. Jänner 1993, die übrigen Bestimmungen mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
KrainerSchmid
LandeshauptmannLandesrat
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