LGBL_ST_19940617_39•Gesetz vom 1. März 1994, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 geändert wird
LGBL_ST_19940617_39Gesetz vom 1. März 1994, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 geändert wirdGazette17.06.1994
Gesetz vom 1. März 1994, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991, LGBl. Nr. 56, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkische Landarbeiterkammer) mit dem Sitz in Graz ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig Beschäftigten und der im § 2 Abs. 1
lit. b genannten Personen berufen."
„(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens vier aus der Mitte der Vollversammlung in der konstituierenden Sitzung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählten Vorstandsmitgliedern."
„(5) Die Vorstandsmitglieder können durch die Vollversammlung abberufen werden. Stimmen bei der Abstimmung über den Abberufungsantrag so viele Kammerräte gegen den Antrag, wie der einfachen Mehrheit der Kammerräte jener Fraktion entsprechen, auf deren Vorschlag das Vorstandsmitglied gewählt worden ist, so ist der Antrag abgelehnt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen."
„(6) Die Vollversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.
(7) Die Vollversammlung kann den Vizepräsidenten aus seiner Funktion abberufen. § 12 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß."
„§ 13a
Kontrollausschuß
(1) Die Vollversammlung hat in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes einen Kontrollausschuß zu wählen. Er hat die Gebarung der Landarbeiterkammer auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsordnung, der sonstigen nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften, der Organbeschlüsse sowie der Gebarungsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(2) Der Kontrollausschuß besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Jeder Wahlpartei, die in der Vollversammlung mit mindestens zwei Mandaten vertreten ist, steht jedenfalls ein Mitglied zu. Der Präsident, der Vizepräsident sowie die Vorstandsmitglieder dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Mitglieder, die derselben Wählergruppe angehören wie der gewählte Präsident, sind bei dieser Wahl nicht wählbar, sofern nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser Wählergruppe angehören.
(4) Der Präsident, der Kammeramtsdirektor sowie sämtliche Angestellte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer sind verpflichtet, dem Kontrollausschuß jene Auskünfte zu erteilen und jene erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben notwendig sind. Diesbezüglich sind sie von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden.
(5) Der Kontrollausschuß hat der Vollversammlung, der der Jahresabschluß zur Genehmigung vorgelegt wird, einen Bericht über seine Prüfungstätigkeit vorzulegen. Beschließt der Kontrollausschuß den Kontrollbericht nicht einstimmig, so können die dem Kontrollbericht nicht zustimmenden Mitglieder einen Minderheitsbericht erstellen, der dem Kontrollbericht anzuschließen ist.
(6) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Kontrollausschusses aus ihrer Funktion abberufen. § 12 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(7) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen."
„Wahl der Kammerräte, Befragung der Kammerzugehörigen sowie Petitionsrecht"
„(2) Wahlort ist jede Gemeinde. In Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen und in Gemeinden mit mehr als 200 Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis sind zur Erleichterung der Wahl Wahlsprengel einzurichten, deren Feststellung und Abgrenzung durch den Bürgermeister spätestens am 40. Tage nach dem Tag der Wahlausschreibung zu erfolgen hat und an der Amtstafel des Gemeindeamtes zu verlautbaren ist."
„(3) Das Abstimmungsverfahren haben die im Amt befindlichen Wahlbehörden für die Gemeinderatswahlen durchzuführen. Ist eine Gemeinde gemäß Abs. 2 in Wahlsprengel unterteilt, so hat der Bürgermeister spätestens am 40. Tage nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestimmen, welche im Amt befindlichen Sprengelwahlbehörden für die Gemeinderatswahlen das Abstimmungsverfahren in den einzelnen Sprengeln durchzuführen haben. Diese sind gleichzeitig mit der Kundmachung nach Abs. 2 an der Amtstafel zu verlautbaren. Ist zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Landarbeiterkammerwahl keine Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde im Amt, so hat die Bezirkswahlbehörde die erforderlichen Wahlbehörden entsprechend der Zusammensetzung der Bezirkswahlbehörde zu bestellen. Die Vorschläge für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzmänner sind von den in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlparteien spätestens am 30. Tage nach dem Tag der Wahlausschreibung zu erstatten."
„(4) Wählergruppen, die in diesen Wahlbehörden (Abs. 1 bis 3) durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlwerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vorschläge für ihre Bestellung sind spätestens am 10. Tage vor dem Wahltag einzubringen. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil."
„(5) Für die Durchführung der Wahl gelten noch folgende Grundsätze:
„Grundsätze für die Befragung der Kammerzugehörigen"
(1) Befragungsbehörden sind die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörden für die Landarbeiterkammerwahlen. Nach Ablauf der Befragungszeit – im Falle der gleichzeitigen Durchführung mit den Wahlen der Kammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit – sind die Wählerverzeichnisse und die Abstimmungsverzeichnisse mit den verschlossenen Befragungskuverts und die Niederschrift in einem mit einem Klebestreifen verschlossenen und mit dem Dienstsiegel der Gemeinde sowie den Unterschriften der Mitglieder der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde versehenen Umschlag unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Den Mitgliedern der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde steht es frei, den Boten, der den Wahlakt an die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt, zu begleiten.
(2) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
(3) Die Bezirkswahlbehörden haben das Ergebnis festzustellen und darüber eine Niederschrift anzulegen.
(4) Dieses Ergebnis ist unverzüglich telefonisch, per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in einer anderen technischen Weise der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(5) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde für die Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden, an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und der Gemeinden zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen."
„(1) Im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Kammerräte und der Befragung der Kammerzugehörigen sind alle verfahrensrechtlichen Maßnahmen getrennt durchzuführen.
(2) Im übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der Landarbeiterkammerwahlordnung 1983, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden."
„§ 23a
Petitionsrecht
(1) Mindestens 50 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer sind berechtigt, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Diese müssen mit Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse und Datum der Unterstützung sowie mit Unterschrift versehen sein.
(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine dem Gesetz entsprechende Petition innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbringung zu erledigen. Im Falle der Säumnis steht den Petitionswerbern das Beschwerderecht an die Aufsichtsbehörde zu."
„(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit, über das Eintreten des Ruhens oder den Verlust der Funktion als Kammerrat (§ 14 Abs. 8) und über die Beitragspflicht (§ 27 Abs. 6) finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Anwendung."
§ 31
Datenschutz
Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 91/1993, ermächtigt, personenbezogene und auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Übermittlung von Daten zwischen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und den im § 5 Abs. 2 genannten juristischen Personen ist zulässig. Diese dürfen die übermittelten Daten jedoch nicht weitergeben.
§ 32
Sprachliche Gleichbehandlung
Im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 33
Strafbestimmungen
Wer den ihm gemäß § 18 Abs. 5 lit. c obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,– bestraft.
§ 34
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen über den Kontrollausschuß (§ 13a) gelten erst für die nach
dem Tage der Kundmachung folgende Wahlperiode."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KrainerPöltl
LandeshauptmannLandesrat
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19940617_39",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19940617_39",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}