Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1994, mit der die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert wird
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991, LGBl. Nr. 106/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1993, über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Dem § 2 Abs. 2 lit. a ist nachfolgende sublit. ah anzufügen:
„ah)Universitätsklinik für Urologie bzw. Abteilung 50 : 50"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer