Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Lannach (politischer Bezirk Deutschlandsberg) | Omnilex
LGBL_ST_19940630_45•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Lannach (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Lannach (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
LGBL_ST_19940630_45Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Lannach (politischer Bezirk Deutschlandsberg)Gazette30.06.1994
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Lannach (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde Lannach wird mit Wirkung vom 1. Juli 1994 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
Über diese Verleihung wird der Gemeinde Lannach eine Urkunde ausgefertigt.