Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Thörl (politischer Bezirk Bruck an der Mur) | Omnilex
LGBL_ST_19940630_46•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Thörl (politischer Bezirk Bruck an der Mur)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Thörl (politischer Bezirk Bruck an der Mur)
LGBL_ST_19940630_46Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Thörl (politischer Bezirk Bruck an der Mur)Gazette30.06.1994
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Thörl (politischer Bezirk Bruck an der Mur)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Bruck an der Mur gelegenen Gemeinde Thörl wird mit Wirkung vom 1. September 1994 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
Über diese Verleihung wird der Gemeinde Thörl eine Urkunde ausgefertigt.