LGBL_ST_19940708_48•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1994, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_19940708_48Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1994, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette08.07.1994
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1994, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, wird wie folgt geändert:
„§ 6
Zulässige Kosten der Darlehen und Kredite"
„(2) Sämtliche Kosten der Darlehen (Abstattungskredite) dürfen jährlich höchstens im Ausmaß laut Abs. 3 oder 4 über der Sekundärmarktrendite für Anleihen im weiteren Sinn gemäß Tabelle 5.4. der Statistischen Monatshefte der Österreichischen Nationalbank liegen. Auszugehen ist dabei vom Durchschnittswert der Sekundärmarktrendite für Anleihen im weiteren Sinne der drei Monate, die mit einem Abstand von einem Monat dem Quartal der Zusicherung bzw. des Beginnes der Verrechnungsperiode vorangehen:
Maßgeblich für:Durchschnitt der Monate:
„(2) Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen werden je Quadratmeter Nutzfläche die nachstehend angeführten Förderungen als Fixbeträge gewährt. Die Nutzfläche ist gemäß § 10 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 zu berechnen, wobei Flächen mit einer lichten Höhe unter 1,50 m nicht angerechnet werden. Wenn die Summe der Fixbeträge höher ist als die Gesamtbaukosten, wird das Kapitalmarktdarlehen bzw. werden die sonstigen Fremdmittel entsprechend verringert:"
„(11) Das Förderungsdarlehen ist jährlich mit 5 % dekursiv, bei Wohnheimen jährlich mit 3,5 % dekursiv, zu verzinsen und durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft sicherzustellen. Die Verzinsung beginnt mit 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt. Die Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse erfolgt nach gänzlicher Tilgung des Förderungsdarlehens.
(12) Zum Zwecke der Rückzahlung der Förderungsmittel werden die bei der Berechnung der Annuitätenzuschüsse in Abzug gebrachten Beträge auch nach Übersteigen der ursprünglichen Annuitäten gemäß Abs. 9 weiter um jährlich 4 % (bei Wohnheimen 2 %) gesteigert, und zwar insgesamt
–bei Eigentumswohnungen 35 Jahre,
–bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs. 2 lit. a 41 Jahre,
–bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs. 2 lit. b 50 Jahre
lang, jedoch nicht länger als bis zur gänzlichen Rückzahlung der Förderungsmittel. Die übersteigenden Beträge dienen zur Rückzahlung des Förderungsdarlehens und in weiterer Folge der Annuitätenzuschüsse. Nach gänzlicher Tilgung des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel oder Eigenmittel gemäß Abs. 2 bis 8 dienen diese Beträge ausschließlich der Rückzahlung der Förderungsmittel. Außerordentliche Tilgungen haben eine Laufzeitverkürzung zur Folge und verringern die Rückzahlungsverpflichtung entsprechend. Im Falle einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse wird die jährliche Steigerung entsprechend geändert.
(13) Bei Errichtung von Mietwohnungen bis zu einer allfälligen Übertragung in Wohnungseigentum sowie bei Errichtung von Wohnheimen gelten die Bestimmungen der Abs. 9 bis 12 mit der Maßgabe, daß die Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse kalkulatorisch verzinst werden. Von den Förderungsmitteln werden seitens des Landes Steiermark die Annuitätenzuschüsse und deren Verzinsung sowie die Zinsen des Förderungsdarlehens auf die im Abs. 12 festgelegte Dauer evident gehalten. Gemeinnützige Bauvereinigungen sind verpflichtet, das Entgelt gemäß § 14 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, andere gemäß § 51 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, hinsichtlich der geförderten Kosten jeweils unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 9 bis 12 und der Veränderungen des Zinssatzes gemäß § 6 zu berechnen. Unter der Bedingung, daß der auf diese Weise berechnete Teil des Entgelts die Annuitäten der Eigenmittel und der Kapitalmarktdarlehen gemäß § 7 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung der zulässigen Konditionen der Eigenmittel und Kapitalmarktdarlehen zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung, übersteigt, entsteht ab diesem Zeitpunkt und in Höhe der übersteigenden Beträge, nach gänzlicher Tilgung der Eigenmittel und Kapitalmarktdarlehen in voller Höhe, eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Förderungsdarlehens und in weiterer Folge der gewährten Annuitätenzuschüsse. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Förderungsmittel besteht somit erst ab dem Zeitpunkt des Übersteigens und nur in Höhe des übersteigenden Betrages bzw. nach gänzlicher Tilgung der Eigenmittel und der Kapitalmarktdarlehen in voller Höhe des Betrages. Für den Fall der Rückzahlung hat der Förderungswerber zum Zwecke der Sicherung der Rückzahlung der Förderungsmittel diese Beträge dem Land Steiermark abzutreten."
„(3) Bei bereits geförderten Eigenheimen und Wohnungen, die erweitert werden sollen, kann die Förderung in Höhe von S 80.000,– je Person, die bei Ermittlung der bereits gewährten Förderung nicht berücksichtigt worden ist und gemäß § 8 für die Berechnung der Förderungshöhe herangezogen werden kann, gewährt werden, höchstens jedoch
S 6000,– je zusätzlichem Quadratmeter Nutzfläche."
„(3) Wenn der Förderungswerber um eine Wohnbeihilfe als gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind anzusehen ist, ist das Einkommen (§ 2 Z. 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) der Personen, die zur Leistung des Unterhaltes verpflichtet sind, im Ausmaß von 22 % zusätzlich zu einem eigenen Einkommen des Förderungswerbers zur Ermittlung des zumutbaren Wohnungsaufwandes heranzuziehen. Dieses Ausmaß vermindert sich um 3 %, wenn der Unterhaltspflichtige für einen Ehegatten zu sorgen hat, der kein eigenes Einkommen aufweist oder dessen eigenes Einkommen die Höhe der Mindestpension gemäß dem ASVG nicht erreicht. Dieses Ausmaß vermindert sich weiters um 1 % für weitere Kinder unter zehn Jahren und 2 % für weitere Kinder über zehn Jahre, für die der Unterhaltspflichtige sorgepflichtig ist. Das auf diese Weise errechnete Einkommen des Förderungswerbers wird um einen Selbstbehalt in Höhe von 15 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen erhöht."
„(1) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen in Gruppen können auf Grund der bis 31. Dezember 1992 geltenden Förderungsvoraussetzung (Bauplatz höchstens 1000 m2 je Haus) bis zum 31. Dezember 1995 positiv erledigt werden, wenn bis zum 31. Dezember 1992 die Grundstücksbeurteilung und die Bebauungsstudie beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Ib, eingebracht worden sind."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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