Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1994 über die Bemessung
der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses Leoben tätig sind
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:
§ 1
Der nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991, LGBl. Nr. 106/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1993, auf ärztliche Mitarbeiter der Medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses Leoben entfallende Anteil an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Gruppe I (Turnusärzte)
Ärzte in Ausbildung zum praktischen Arzt 1 Punkt
Gruppe II (Assistenzärzte ohne Fach)
Gruppe III (Oberärzte)
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer