Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Marktgemeinde Gröbming (politischer Bezirk Liezen) | Omnilex
LGBL_ST_19940726_57•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Marktgemeinde Gröbming (politischer Bezirk Liezen)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Marktgemeinde Gröbming (politischer Bezirk Liezen)
LGBL_ST_19940726_57Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Marktgemeinde Gröbming (politischer Bezirk Liezen)Gazette26.07.1994
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Marktgemeinde Gröbming (politischer Bezirk Liezen)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Liezen gelegenen Marktgemeinde Gröbming wird mit Wirkung vom 1. August 1994 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Unter blauem Schildhaupt in Zahnschnitt im silbernen Feld pfahlweise zwei rote Lilienstäbe, deren Schäfte balkenförmig von zwölf roten Apostelkreuzen in zwei Reihen begleitet."
§ 2
Die der Marktgemeinde Gröbming ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.